Vertriebsinfo: Änderungen in 2011
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wir wünschen Ihnen ein frohes neues Jahr und bedanken uns
für die erfolgreiche Zusammenarbeit im vergangenen Jahr.
Zum 1.1.2011 haben sich die Rahmenbedingungen für die PKV deutlich verbessert.
Die Gründe hierfür sind:
Der Beitragssatz der GKV steigt von 14,9% auf 15,5%.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde von 4.162,50 Euro im Monat bzw. 49.950 Euro im Jahr auf 4.125 Euro im Monat bzw. 49.500 Euro im Jahr gesenkt.
Die 3-Jahresfrist ist gefallen. Jetzt kann jeder GKV versicherte Arbeitnehmer, dessen Monatseinkommen (anteilig erzielte Jahresarbeitsentgelte werden hochgerechnet z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) im Kalenderjahr die allgemeine Versicherungspflichtgrenze von 49.500 Euro überschreitet in die PKV wechseln.
Senkrechtstarter (Berufsanfänger über JAEG) können sich sofort in der PKV versichern.
Aufhebung der Begrenzung der GKV-Zusatzbeiträge.
Einfrierung des Arbeitgeber-Anteils auf 7,3%.
Alle Arbeitnehmer, die zum 1.1.2011 versicherungsfrei werden, haben nach Erhalt dieser Information 14 Tage Zeit zu überlegen, ob sie sich rückwirkend zum 1.1.2011 in der PKV versichern möchten.
Sind diese 14 Tage verstrichen, so findet wieder die normale Kündigungsfrist der GKV Anwendung (laufender Monat + 2 Monate).
WICHTIG:
Der Arbeitgeber hat hier bis zum 31.03.2011 Zeit, den Arbeitnehmer als freiwilliges Mitglied zu melden!
Dies bedeutet für uns, dass das Jahresschlussgeschäft bis April dauert!
Exkurs: Was passiert wenn sich der Status ändert?
Die Statusänderung tritt bei vielen angestellten Arbeitnehmer zum 01.01.2011 ein.
Der Arbeitgeber meldet der GKV bei einjährigem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) den Status als freiwilliges Mitglied.
Wahltarife sind mit einer Mindestbindungsfrist versehen. Das Sozialgesetzbuch V, genauer der Paragraph 53, regelt diese Frist. Diese beträgt je nach Art des Wahltarifs ein oder 3 Jahre. Doch was passiert bei Statuswechsel? Wird ein Angestellter nun zum 01. 01. 2011 freiwillig versichert, da dieser im Jahr 2010 und voraussichtlich auch in 2011 die Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet, so erlischt die Versicherungspflicht gem. §6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V. § 6 Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind 1.Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, In diesen Fällen endet die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in Anwendung des Abs. 4 a.a.O. i. Verbindung mit §190 Abs. 3 SGB V. schreibt das Bundesversicherungsamt auf Anfrage. (3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort. Diese Erklärung ist aber nicht als Kündigung im Sinne des §175 Abs. 4 SGB V zu werten und somit sind die dortigen Fristen nicht zu beachten, so dass der Versicherte nicht bis zum Ablauf der Mindestbindungsfrist des §53 SGB V an die Krankenkasse gebunden ist (Quelle: Bundesversicherungsamt).
Was ist aber, wenn nicht sofort, sondern normal gekündigt wird? Wird dieses Sonderkündigungsrecht in den 2 Wochen nicht wahrgenommen, so läuft die gesetzliche Krankenkasse und somit auch der Wahltarif weiter. Dann gilt die 3 oder 1 Jahr dauernde Mindestbindungsfrist. Die Bindungsfrist von 3 Jahren gilt für GKV-Tarife mit Selbstbehalt (SGB § 53 Abs. 1).
Wir wünschen weiterhin viel Spaß beim Verkaufen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr insuro-Team
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