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PKV-Storno droht!

Sehr geehrte Damen und Herren,

es kam in den vergangenen Tagen wiederholt zu Irritationen, wann und in welcher Form eine Kündigung einer privaten Krankheitskostenvollversicherung aufgrund einer Beitragsanpassung ausgesprochen werden kann und wann welche Nachweise in welcher Form erforderlich sind. Hierzu folgende Erläuterungen:

Kündigung

Form der Kündigung

Die Kündigung eines Vertrages bedarf grundsätzlich der Schriftform.
Schriftform bedeutet: eigenhändige Unterschrift des Versicherungsnehmer.
Weder e-Mail noch Fax sind ausreichend (diese entsprechen der Textform) – es sei denn, Mitbewerber haben dies ausdrücklich in ihren AVB’s vorgesehen.

Zeitpunkt der Kündigung

  1. Eine Kündigung aufgrund einer Beitragserhöhung ist gem. Musterbedingungen bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung möglich. Die Kündigung muss dem Vorversicherer also am 01.01.2012 vorliegen.
  2. Eine Kündigung aufgrund einer Erhöhung des Selbstbehaltes/Minderung der Leistung ist gem. Musterbedingungen innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung möglich. Die Kündigung muss dem Vorversicherer also innerhalb eines Monats vorliegen, nachdem der Kunde die Änderungsmitteilung des Versicherer erhalten hat.

Der § 193 BGB, der eine Fristverlängerung für Willenserklärungen dann vorsieht, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt (01.01. = Neujahr = gesetzlicher Feiertag), findet bei Kündigungsfristen ausdrücklich keine Anwendung! (BGH-Entscheidung)

Nachweis


Die Form des Nachweises ist im VVG ausdrücklich nicht geregelt. Somit ist der Nachweis als Kopie, Fax oder Mailanhang ausreichend und der Versicherer kann nicht auf einem Originalnachweis bestehen. Evtl. anderslautende AVB-Regelungen einzelner Versicherer wären u. E. ungültig.

Achtung: Der Versicherungsschutz muss im unmittelbaren Anschluss an den möglichen Beendigungszeitpunkt des Vorversicherers beginnen.

Wichtig: Der Nachweis muss dem Vorversicherer innerhalb der Kündigungsfrist zugegangen sein. Dies ist bei o. g. Punkt 1. also der 01.01.2012.

Ohne den rechtzeitigen Zugang des Nachweises beim Vorversicherer wird ihr mühevoll vermittelter Umsatz ins Storno gehen!

Wir wünschen ein weiterhin erfolgreiches Jahresendgeschäft.

Freundliche Grüße

Ihr insuro-Team